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Cautio Criminalis - 18. Frage: "Welche Ergebnisse aus dem vorher Gesagten abzuleiten sind."

Die 18. Frage bildet eine Zusammenfassung der aufgrund der ersten 17 Fragen erarbeitete Ergebnisse. Spee möchte diese Ergebnisse zur besseren Einprägsamkeit nochmals zusammenfassen.

Zunächst geht es um das Unrecht ein, welches den Angeklagten angetan wird. (Ergebnisse I - VI, Seite 65-66) Es sei Unrecht, den Angeklagten den Rechtsbeistand zu verweigern und ihn nicht auf seine Rechte aufmerksam zu machen. Der Angeklagte solle den besten beziehungsweise den von ihm gewünschten Anwalt zur Verfügung gestellt bekommen und man soll ihm bei der Verteidigung behilflich sein. Die Verantwortlichen sollen sich freuen, wenn der Angeklagte unschuldig ist, da man ihm somit die Freiheit wiedergeben kann. Zusätzlich bezeichnet Friedrich von Spee es als schwere Sünde, wenn man dem Angeklagten die Verteidigung bei einem Sonderverbrechen verweigert.

Zudem müsse dem Angeklagten die Zeit gelassen werden muss, sich nach der Verhaftung mit der neuen Situation abzufinden, um sich zu rüsten und sich nach den besten Möglichkeiten verteidigen zu können. (Ergebnisse VII - XI, Seite 66-67) Dabei muss dem Angeklagten eine Abschrift der Indizien ausgehändigt werden und den Verteidigern darf der Zugang zum Gefängnis nicht verweigert werden. Die Richter trügen ja die Verantwortung dafür, dass der Angeklagte über genügend Advokate verfügt. Gleichzeitig sei es verständlich, ja vernünftig, wenn Advokate nichts mit Hexenprozessen zu tun haben wollen, da sie im Sinne ihres Selbstschutzes handeln. Denn wenn sie sich für die Angeklagten einsetzen, gerieten sie sehr schnell in den Verdacht, selbst mit dem Teufel im Bunde zu stehen.

Entsprechend dem Gesetzestext sei ferner den Angeklagten das Recht einzuräumen, gegen die Folter zu appellieren. (Ergebnisse XII - XIV, Seite 67-68) Falls ein Richter den Angeklagten trotzdem foltern lässt, so bezeichnet Spee die dabei erfolterten Aussagen als unwirksam. Die Folter dürfe ebenfalls nicht angewandt werden darf, wenn ebenso entlastende als auch belastende Beweise vorliegen, denn die eine Vermutung hebt die andere auf.
In den darauf folgenden Ergebnissen XV bis XVII zeigt Friedrich von Spee der Obrigkeit das übliche Vorgehen der Inquisitoren auf. Dabei sagt er, dass die Angeklagten als Leugner bezeichnet und in ihre Zelle zurückgeschickt werden, wenn sie die gegen sie angebrachten Indizien widerlegen können und ebenso wird dies als Leugnung in das Protokoll eingetragen. Falls der Angeklagte nach einigen Stunden bei einer erneuten Befragung bei seinen Aussagen bleibt, so wird er wiederum als Leugner bezeichnet und zur Folter gebracht. Dies zeige, dass die Hexenprozesse rechtswidrig sind, da der Angeklagte die Indizien zwar widerlegt hat, dies aber nicht anerkannt wird. Laut Spee sind deshalb die Prozesse nichtig und ungültig. (Seite 68 - 71)

In den Ergebnissen XVIII bis XX geht Friedrich von Spee vor allem auf gefangene Kirchenangehörige und die letzte Beichte vor der Hinrichtung des Verurteilten ein. So fordert er, dass angeklagten Priestern Schreibzeug bewilligt werden soll, um Bitt- und Verteidigungsschriften abfassen zu können. Ebenso soll man einem Priester erlauben, eine Rechtfertigungsschrift mit der genauen Beschreibung des Umgangs im Kerker zu erlauben, welche bei einer möglichen Freilassung gedruckt werden darf. Bedingung dabei ist, dass der Priester sich dem Kaiser erneut verpflichtet und hingerichtet wird, wenn er seine Anschuldigungen nicht beweisen kann. Zusätzlich sagt Friedrich von Spee, dass dem Angeklagten vor der Hinrichtung ein selbst gewählter "Beichtiger" zur Verfügung gestellt werden soll. (Seite 71 - 72)

Wie bereits dargestellt handelt es sich bei der 18. Frage um eine Zusammenfassung der vorherigen Ergebnisse. So sagt Friedrich von Spee bereits in der fünften Frage, dass das Sonderverbrechen keine Rechtfertigung für eine verweigerte Verteidigung ist. Dies begründet Friedrich von Spee damit, dass man bei Sonderverbrechen nichts tun darf, was gegen die Naturgesetze und die gesunde Vernunft spricht, die Verantwortlichen jedoch alles damit rechtfertigen, dass es sich um ein Sonderverbrechen handele. Bei der 8. Frage wird herausgearbeitet, dass Sonderverbrechen mit viel größerer Sorgfalt und Aufmerksamkeit überprüft werden müssen, damit nichts gesetz- und vernunftswidriges geschieht, um das Ausbrennen des Landes zu verhindern, Unschuldige vor der Hinrichtung zu schützen, Habgier der Richter und Inquisitoren zu Kosten von Menschenleben zu unterbinden und nicht rückgängig zu machende Fehler zu begehen (S. 10 ff.). In der 9. Frage gibt Spee den Fürsten die Verantwortung dafür zu sorgen, dass sich jeder Angeklagte ungehindert verteidigen kann, die Richter sich im Zweifelsfalle für den Angeklagten aussprechen und die Verantwortlichen lieber Unschuldige als Unschuldige finden (S. 19). Bei der 16. Frage nach den Vorsichtsmaßnahmen bei den Prozessen, um Unschuldige zu schützen sagt Friedrich von Spee, dass es die Aufgabe der Fürsten sei, Beamte zu ernennen, welche für ein solch verantwortungsvolles Amt geeignet seien (S. 50). In der 17. Frage sagt Friedrich von Spee dann nochmals, dass die Verteidigung bei Sonderverbrechen nur dann nicht gestattet werden darf, wenn das Vorliegen des Sonderverbrechens unstreitig ist, jedoch nicht, wenn das Verbrechen noch nicht zur völligen Gewissheit erwiesen ist (S.59 ff.) .
In der 18. Frage fasst Friedrich von Spee diese Punkte nochmals zusammen und zieht die letzten Schlussfolgerungen daraus.

Spee appelliert im Ergebnis V an die moralische Einstellung der verantwortlichen Richter, Inquisitoren und Beamten, welche nach Spee unglücklich darüber sind, wenn ein Angeklagter sich als unschuldig erweist, da die meisten Verantwortlichen ihr Gehalt nach der Anzahl der verurteilten Angeklagten erhalten. In diesem Zusammenhang spricht Spee spricht auch immer wieder von dem "Naturrecht" und der "gesunden Vernunft" wie beispielsweise in dem VII. Ergebnis: "Das Naturrecht aber und die gesunde Vernunft verlangen, wie wir sahen, dass ihnen die Verteidigung unbeschränkt gesichert sei". Indem er sich immer wieder auf diese beiden Punkte beruft, kann man erkennen, dass er ein Vorläufer der späteren Aufklärung ist, welche sich vor allem auf die menschliche Vernunft beruft.

Im XI. Ergebnis findet man eine Rechtfertigung Spees, warum er die Cautio Criminalis ohne die Angabe seines Namens veröffentlicht hat. So sagt er, er habe dieses Manuskript nur wenigen Freunden unter Geheimhaltung seines Namens ausgehändigt, da ihm das Beispiel Adam Tanners Angst mache. Dieser veröffentlichte 1626 sein Werk "Theologia scholastica" und wurde daraufhin selbst der Hexerei verdächtigt. So sagt Friedrich von Spee: "Deshalb will ich auch dieses schon längst von mir verfasste Warnungsbuch nicht im Druck veröffentlichen, sondern teile es unter Geheimhaltung meines Namens als Manuskript nur einigen wenigen Freunden mit. Mir macht das Beispiel des frommen Theologen Tanner angst, der mit seinem völlig zutreffenden, klugen Buch sich nicht wenig Feinde gemacht hat." (Seite 67)

Vera Schott