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Auswirkung der Cautio Criminalis auf das Zeitgeschehen

Friedrich von Spee stellt mit der Cautio Criminalis die Glaubwürdigkeit der Geständnisse und Denunziationen in Frage und entkräftet somit das wichtigste Argument der Hexenverfolger. So beginnen sich die Hexenprozesse vom Aberglauben zu lösen und müssen sich - unter anderem wegen des Anbruchs der Aufklärung - vernunftgemäßer Kritik unterziehen. Bis ins 18. Jahrhundert hinein fand die Cautio Criminalis weite Verbreitung und wurde in zahlreichen Übersetzungen gedruckt. Dabei blieben fast alle Ausgaben anonym. Erst die letzte lateinische Ausgabe 1731 nennt Friedrich von Spee als Autor der Cautio Criminalis und enthält eine Erweiterung um ein Kapitel im Anhang. Dieses Kapitel beinhaltet die 1657 in Rom entstandene "Anweisung über das in Prozessen gegen Hexen, Wahrsager und Unholde anzuwendende Verfahren". Diese Anweisung besagt, dass in Hexenprozessen bisher die gröbsten Rechtverstöße zu finden seien und macht deshalb den Inquisitoren äußerste Vorsicht zur Pflicht. Zusätzlich seien Gerüchte und Denunziationen unglaubhaft, die Folter solle stark eingeschränkt werden und die Verteidigung der Angeklagten müsste gewährleistet sein.

"Johannes Gronaeus Astrius I.C.", der Herausgeber der zweiten Auflage, mag in seinem Vorwort zwar übertrieben haben, da nachweislich nur ein Fürst die Prozesse nach der ersten Auflage der Cautio Criminalis abgebrochen hat, doch die Cautio Criminalis legte einen Grundstein zur Abschaffung der Hexenprozesse. Dabei handelte es sich jedoch um einen längerfristigen Entwicklungsprozess. Um die Jahrhundertwende liest Thomasius die Cautio Criminalis und stimmt Friedrich von Spee in seiner Meinung zu. Darüber hinaus fordert Thomasius in seiner Schrift noch: "Die Hexenprozesse müssen verboten werden!" 1740 schafft Friedrich II. von Preußen die Tortur ab und rechnet dies Thomasius zu, welcher diesen Erfolg aber ohne die Vorarbeit des Friedrich von Spee nicht geschafft hätte. Seit 1775 gab es keine Hexenverfolgung mehr im Deutschen Reich, obwohl die Gesetzgebung diesbezüglich in Teilen Deutschlands erst im 19. Jahrhundert geändert wurde.
Joachim-Friedrich Ritter beschreibt im Sommer 1982 die Bedeutung der Cautio Criminalis wie folgt: "Vom Nächstenliebegebot des Evangeliums hervorgerufen, hat die Cautio Criminalis einen unentbehrlichen Beitrag geleistet zu der großen Auseinandersetzung mit uraltem Aberglauben und mittlelalterlichen Autoritätsgehörigkeit, die das Zeitalter der Aufklärung einleitete." (Vorwort zur Cautio Criminalis)

Vera Schott